Rehabilitation und Pflege
Rehabilitation vor und bei Pflegebedürftigkeit
Die Zahl der pflegebedürftigen Menschen in Deutschland steigt kontinuierlich. Um diese Herausforderung zu meistern, sind verschiedene Strategien nötig. Leistungen zur Rehabilitation haben in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung, denn sie können helfen, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
Um die Versorgung der Pflegebedürftigen mit Rehabilitationsleistungen zu beschreiben, wertet das WIdO Daten aus, die die Pflege- und Krankenkassen routinemäßig für Abrechnungszwecke erheben. Diese Daten liegen dem WIdO anonymisiert vor.
Erste routinedatenbasierte Analysen der Versorgung mit stationären rehabilitativen Maßnahmen zeigen, dass
- Pflegebedürftige deutlich häufiger eine Rehabilitation erhalten als Nichtpflegebedürftige gleichen Alters,
- Versicherte unmittelbar vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit überproportional häufig rehabilitative Maßnahmen erhalten,
- Pflegebedürftige häufiger eine Frührehabilitation als eine medizinische Rehabilitation in Anspruch nehmen,
- fast die Hälfte der Pflegebedürftigen, die eine medizinische Rehabilitation in Anspruch nehmen, eine indikationsbezogene und keine geriatrische Rehabilitation erhalten,
- das Verhältnis von medizinischer Rehabilitation zu Frührehabilitation und das von indikationsbezogener zu geriatrischer Rehabilitation zwischen den Bundesländern erheblich variiert.
Rechtliche Rahmenbedingungen der Rehabilitationsleistungen
Die Pflegekassen sind verpflichtet, bei den zuständigen Leistungsträgern darauf hinzuwirken, dass sie frühzeitig geeignete Maßnahmen der Prävention, der Krankenbehandlung und der medizinischen Rehabilitation einleiten, und zwar sowohl vor als auch nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit. Es gilt der Grundsatz Rehabilitation vor Pflege.
Gesetzlich Krankenversicherte haben alle vier Jahre einen Anspruch auf Rehabilitation, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. Das heißt, sie müssen rehabilitationsbedürftig und rehabilitationsfähig sein, eine positive Rehabilitationsprognose haben und es müssen realistische alltagsrelevante Rehabilitationsziele vorliegen. Eine Reha kann im Rahmen der medizinischen Rehabilitation nach § 40 SGB V und im Zuge einer Frührehabilitation im Krankenhaus nach § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V erfolgen. Medizinische Rehabilitation ist als Anschlussrehabilitation spätestens 14 Tage (maximal jedoch sechs Wochen) nach der Krankenhausbehandlung oder als sogenannte allgemeine Rehabilitation möglich. Sowohl die Leistungen der Anschlussrehabilitation als auch die der übrigen allgemeinen Rehabilitation können im Rahmen einer stationären, einer ambulanten oder seit 2007 auch einer mobilen Rehabilitation erbracht werden.